Ehevertrag

Eheleute leben grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Falls die Ehe scheitert, wird zunächst das Anfangsvermögen (Vermögen bei Eheschließung) eines jeden Ehegatten mit dem Endvermögen (Vermögung bei Scheidung) verglichen. Die Differenz bildet den Zugewinn. Derjenige, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte seines höheren zusätzlichen Zugewinns dem anderen in Geld auszahlen. Es werden also keine Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenstände übertragen. Vielmehr erfolgt lediglich ein wertmäßiger Ausgleich in Geld. Die Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens ist oftmals kompliziert und mit erheblichen Kosten verbunden.

Es gibt nunmehr Möglichkeiten, diesen gesetzlichen Güterstand zu modifizieren oder gänzlich abzuändern. Durch die sogenannte „modifizierte“ Zugewinngemeinschaft möglich werden bestimmte Vermögensgegenstände, beispielsweise das Unternehmen eines Ehegatten oder eine bestimmte Immobilie, bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt. Im Übrigen findet ein Zugewinnausgleich nach Beendigung der Ehe statt.

Denkbar ist auch, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gänzlich auszuschließen. In diesem Fall sollte eine Gütertrennung vereinbart werden. Bei der Vereinbarung der Gütertrennung ist insbesondere auf die damit verbundenen erbrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen. Die Gütertrennung führt dazu, dass die Eigentumsverhältnisse vor und nach der Ehe vollständig unverändert bleiben. Zudem kann jeder Ehegatte während der Ehezeit frei über sein Vermögen verfügen.

Als letzten Güterstand gibt es noch die Gütergemeinschaft, der heute nicht mehr relevant ist.

Der Ehevertrag (insbesondere Gütertrennung und modifizierte Zugewinngemeinschaft) bedarf der notariellen Beurkundung.

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