General- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Die General- und Vorsorgevollmacht setzt sich aus drei Teilen zusammen:

  • Generalvollmacht für alle rechtsgeschäftlichen Handlungen
  • Vorsorgevollmacht (Gesundheitsvorsorge) für Erklärungen insbesondere gegenüber behandelnden Ärzten (Patientenverfügung)
  • Betreuungsregelung

 

Die General- und Vorsorgevollmacht ist von herausragender Bedeutung. Sie soll insbesondere ermöglichen, dass die betroffenen Personen, die ihre Belange nicht mehr selbst wahrnehmen können, nicht von einem gerichtlich eingesetzten Betreuer, sondern von einem frei gewählten Bevollmächtigten (meistens einem Familienmitglied) vertreten werden. Die General- und Vorsorgevollmacht bedarf immer dann der notariellen Beurkundung, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft, bei dem der Bevollmächtigte auftritt, um ein notarielles Geschäft handelt. Insbesondere ist die notariell beurkundete Generalvollmacht also für den Verkauf oder Erwerb von Hausgrundstücken oder Wohnungen zwingend erforderlich.

Die Vorsorgevollmacht erstreckt sich auf alle medizinischen Dinge. Diese gilt in der Regel nur dann, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht handeln kann. Sie soll gewährleisten, dass eine Vertrauensperson über medizinische Dinge entscheidet, wenn der Vollmachtgeber nicht in der Lage ist, seine eigenen Interessen wahrzunehmen.

Die in diesem Zusammenhang zu entrichtende Patientenverfügung, die formfrei möglich ist, soll den mutmaßlichen Willen zu vermitteln helfen, den der Vollmachtgeber hat, ihn aber nicht mehr äußern kann. In diesem Fall wird auf die Patientenverfügung zurückgegriffen.

Die Betreuungsregelung wird in der Regel höchst vorsorglich vorgenommen. Sie ist für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Der Bestellung eines Betreuers bedarf es in der Regel nicht, wenn eine wirksame General- und Vorsorgevollmacht vorliegt und der Bevollmächtigte auch in der Lage und willens ist, die sich daraus ergebende Befugnisse wahrzunehmen. Sollte jedoch gleichwohl ein Betreuer bestellt werden, so soll dies der jeweilige Bevollmächtigte machen.

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