Grundpfandrechtsbestellung

(insbesondere Grundschuld)

Grundpfandrechte (Grundschulden und Hypotheken) werden am Grundbesitz bestellt. Sie werden im Grundbuch eingetragen. Heutzutage werden fast ausschließlich Grundschulden verwandt. Sie sichern das Darlehen, dass die Bank dem Erwerber für die Anschaffung oder den Bau der Immobilie gewährt. Die Grundschuld muss – zwingend – notariell beurkundet werden. Eine Notarielle Beurkundung ist deshalb erforderlich, weil der Darlehensnehmer sich im Rahmen der Grundschuld der Zwangsvollstreckung unterwirft, und zwar sowohl in den Grundbesitz als auch in sein privates Vermögen. Eine notarielle Beglaubigung ist ausreichend, wenn eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung von der Bank nicht gefordert wird. Heute verlangen nahezu alle Banken und Sparkassen jedoch die vollständige Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Oftmals werden die Grundschulden unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag für eine Immobilie beurkundet. Der Käufer muss somit nicht einmal erneut den Notar aufsuchen. Die Abwicklung des Kaufvertrages und die Eintragung der Grundschuld erfolgen somit in einem Zug. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert der Grundschuld, also nach dem Betrag, der im Grundbuch eingetragen wird. Der Vorteil der Grundschuld – im Gegensatz zur Hypothek – liegt insbesondere darin, dass die Grundschuld mehrfach verwendet werden kann. Ist also das Darlehen getilgt oder ein Teil, kann die Grundschuld bzgl. des „freien“ Betrages erneut für die Beleihung verwendet werden.

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