Testament und Erbvertrag

Es gibt unterschiedliche Formen letztwilliger Verfügungen. Bei der Niederlegung des letzten Willens spricht man von einem Testament. Wenn Ehegatten gemeinsam in einem Schriftstück ihre letztwilligen Verfügungen treffen, spricht man von einem „gemeinschaftlichen Testament“. Schließlich ist es auch möglich, dass mehrere, auch nicht verheiratete Personen, in einem sogenannten Erbvertrag gemeinschaftlich bindende Verfügungen festlegen.

 

Testamente oder gemeinschaftliche Testamente können entweder handschriftlich oder notariell errichtet werden. Erbverträge bedürfen immer der notariellen Form. Nur dann sind sie wirksam.

 

Die Vorteile des notariellen Testaments:

 

  • notarielle Beratung und möglicherweise alternative Gestaltungsmöglichkeiten
  • Wahl der juristisch korrekten Formulierungen
  • rechtssichere und zuverlässige Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht
  • Bei Eintritt des Erbfalls, bedarf es keines gerichtlichen Erbscheins; das notarielle Testament ersetzt den Erbschein, der insbesondere bei Banken und Grundbuchumschreibungen erforderlich ist.

 

Die Kosten eines Testamentes und Erbvertrages richten sich nach dem sog. modifizierten Reinvermögen des Erblassers, also dem zum Zeitpunkt der Beurkundung vorhandenen Vermögen unter Abzug der Schulden.

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